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Sondernutzungsrecht im Wohneigentum

Ein Sondernutzungsrecht gibt einem Wohnungseigentümer das ausschließliche Recht, einen Teil des Gemeinschaftseigentums zu nutzen – etwa einen Garten, einen Stellplatz, eine Terrasse oder einen Dachboden.

Eigentümer der Fläche bleibt die Gemeinschaft; das unterscheidet das Sondernutzungsrecht grundlegend vom Sondereigentum. Begründet wird es durch Vereinbarung, in der Praxis fast immer in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung.

Gegenüber Käufern und sonstigen Rechtsnachfolgern wirkt es nur, wenn es im Grundbuch eingetragen ist. Wer eine Eigentumswohnung mit Garten oder Stellplatz kauft, sollte deshalb vor dem Notartermin prüfen, ob das Sondernutzungsrecht wirklich dinglich gesichert ist, welche Pflichten (Pflege, Instandhaltung, Kosten) daran hängen und was auf der Fläche baulich überhaupt erlaubt ist.

Was ist ein Sondernutzungsrecht? Definition und Einordnung

Was bedeutet Sondernutzungsrecht konkret? Nach der gängigen Definition ist das Sondernutzungsrecht das Recht eines Wohnungseigentümers, eine bestimmte Fläche oder einen bestimmten Raum des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen – unter gleichzeitigem Ausschluss aller übrigen Eigentümer. Es handelt sich also um Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht: Die Fläche gehört rechtlich weiterhin allen Miteigentümern gemeinsam, aber nur der Berechtigte darf sie gebrauchen.

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erwähnt das Sondernutzungsrecht nicht ausdrücklich. Es wird aus der Vereinbarungsfreiheit der Eigentümer abgeleitet, die heute in § 10 WEG geregelt ist.

Vor der WEG-Reform 2020 wurde häufig § 15 WEG als Grundlage genannt („§ 15 WEG Sondernutzungsrecht“); diese Vorschrift zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums wurde durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) neu gefasst – der Gebrauch ist im neuen WEG nun vor allem in § 16 geregelt, bauliche Veränderungen in § 20 WEG. Wer in einer älteren Teilungserklärung noch Verweise auf „§ 15 WEG“ findet, muss diese also in das seit dem 1. Dezember 2020 geltende Recht „übersetzen“.

Typische Gegenstände eines Sondernutzungsrechts sind:

  • Gartenflächen und Vorgärten (das Sondernutzungsrecht am Garten ist der häufigste Fall)
  • Kfz-Stellplätze im Freien, Carports und Tiefgaragenplätze (Sondernutzungsrecht Stellplatz bzw. Parkplatz)
  • Terrassen und ebenerdige Freisitze vor Erdgeschosswohnungen
  • Dachboden- und Speicherflächen sowie Kellerräume, die nicht als Sondereigentum ausgewiesen sind
  • Wege, Hofflächen, Fahrradabstellplätze oder einzelne Gebäudeteile wie eine Garage

Wichtig für das Verständnis: Ein Sondernutzungsrecht ist kein „kleines Eigentum“. Der Berechtigte kann die Fläche nutzen und – je nach Ausgestaltung – auch vermieten, er kann sie aber nicht isoliert verkaufen, belasten oder eigenmächtig baulich verändern. Alle Substanzentscheidungen bleiben Sache der Eigentümergemeinschaft.

Unterschied zwischen Sondereigentum und Sondernutzungsrecht

Der Unterschied zwischen Sondereigentum und Sondernutzungsrecht ist in der Praxis die wichtigste Weichenstellung – er entscheidet über Verfügungsbefugnis, Kostentragung und Wert. Sondereigentum ist echtes Alleineigentum an abgeschlossenen Räumen (typischerweise der Wohnung selbst) nach § 3 WEG. Das Sondernutzungsrecht ist dagegen nur ein ausschließliches Gebrauchsrecht an fremdem, nämlich gemeinschaftlichem Eigentum.

Kriterium Sondereigentum Sondernutzungsrecht
Rechtsnatur Echtes Alleineigentum an Räumen (seit der WEG-Reform 2020 auch an Stellplätzen und Freiflächen möglich) Ausschließliches Nutzungsrecht an Gemeinschaftseigentum, kein Eigentum
Entstehung Teilungserklärung mit Aufteilungsplan, Eintragung im Grundbuch zwingend Vereinbarung (meist Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung); Grundbucheintragung nur für Wirkung gegen Rechtsnachfolger nötig
Verfügung Frei verkäuflich und belastbar (bei Stellplatz-Sondereigentum teils an die Wohnung gekoppelt) Nicht isoliert an Außenstehende verkäuflich; Übertragung nur an andere Eigentümer derselben Anlage
Bauliche Veränderungen Innerhalb des Sondereigentums weitgehend frei, soweit Gemeinschaftseigentum nicht betroffen Grundsätzlich nur mit Gestattungsbeschluss der Gemeinschaft (§ 20 WEG), sofern die Teilungserklärung nichts anderes erlaubt
Instandhaltung und Kosten Trägt der Sondereigentümer allein Grundsätzlich Gemeinschaft, da Gemeinschaftseigentum; abweichende Zuweisung an den Berechtigten ist üblich und zulässig
Typische Beispiele Wohnung, Hobbyraum, seit 2020 auch Tiefgaragenstellplatz Garten, Außenstellplatz, Terrasse, Dachboden, Kellerabteil, Weg

Merksatz für den Vergleich „Sondereigentum vs. Sondernutzungsrecht“: Beim Sondereigentum gehört Ihnen die Sache, beim Sondernutzungsrecht gehört Ihnen nur der Gebrauch. Ob ein Balkon Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht ist, hängt von der Teilungserklärung ab – häufig ist der Balkonraum dem Sondereigentum zugewiesen, während konstruktive Teile (Bodenplatte, Geländer, Brüstung) zwingend Gemeinschaftseigentum bleiben.

Auch beim Stellplatz stellt sich die Frage „Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht?“: Bis 2020 konnten offene Stellplätze kein Sondereigentum sein, weshalb fast alle älteren Anlagen mit Sondernutzungsrechten arbeiten. Seit dem WEMoG gelten Stellplätze als Räume und sind damit sondereigentumsfähig.

Rechtsgrundlage: Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Grundbuch

Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung

Die Verbindung von Teilungserklärung und Sondernutzungsrecht ist zentral: In fast allen Fällen wird das Sondernutzungsrecht bereits vom aufteilenden Eigentümer (meist dem Bauträger) in der Teilungserklärung nach § 8 WEG oder in der zugehörigen Gemeinschaftsordnung begründet und einer bestimmten Einheit zugeordnet.

Formulierungen lauten etwa: „Der jeweilige Eigentümer der Wohnung Nr. 3 ist berechtigt, die im Aufteilungsplan mit G1 bezeichnete Gartenfläche unter Ausschluss der übrigen Eigentümer zu nutzen.“

Der Aufteilungsplan spielt für das Sondernutzungsrecht eine wichtige Rolle, weil er die Fläche zeichnerisch bestimmt. Unklare oder fehlende Markierungen im Aufteilungsplan sind eine häufige Streitquelle – etwa wenn die Grenze zwischen zwei Gartenflächen oder die Markierung eines Stellplatzes nicht eindeutig ist. Prüfen Sie deshalb vor einem Kauf immer beide Dokumente zusammen: den Text der Teilungserklärung und den Plan.

Eintragung im Grundbuch

Das Sondernutzungsrecht eintragen zu lassen ist dringend zu empfehlen. Nur mit Eintragung im Grundbuch (als Inhalt des Sondereigentums, § 10 Abs. 3 WEG) wirkt die Vereinbarung auch gegen Sondernachfolger, also gegen jeden späteren Käufer einer Wohnung. Das Gesetz formuliert es so:

„Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, […] wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind.“ (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WEG, sinngemäß gekürzt)

Ist ein Sondernutzungsrecht nicht im Grundbuch eingetragen, besteht es nur schuldrechtlich zwischen den Eigentümern, die es vereinbart haben. Praktisch relevant ist das vor allem beim Sondernutzungsrecht am Stellplatz, das nicht im Grundbuch eingetragen wurde: Verkauft ein anderer Eigentümer seine Wohnung, ist dessen Erwerber an die alte Absprache nicht gebunden – im schlimmsten Fall verlieren Sie den „gekauften“ Stellplatz.

Auskunft über den Grundbuchstand erteilt das Grundbuchamt beim örtlichen Amtsgericht; Informationen zum Verfahren bietet z. B. das Justizportal des Bundes und der Länder.

Das neue WEG und Sondernutzungsrechte

Das neue WEG (WEMoG, in Kraft seit 1. Dezember 2020) hat bestehende Sondernutzungsrechte nicht angetastet, aber das Umfeld verändert. Die wichtigsten Punkte:

  • Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums – auch auf Sondernutzungsflächen – können nun mit einfacher Mehrheit gestattet werden (§ 20 Abs. 1 WEG); die Kosten trägt grundsätzlich, wer die Maßnahme verlangt (§ 21 WEG).
  • Bestimmte Maßnahmen sind privilegiert: Auf Ladeinfrastruktur für E-Autos, Barrierefreiheit, Einbruchsschutz und Glasfaser besteht ein Anspruch auf Gestattung (§ 20 Abs. 2 WEG) – relevant etwa für die Wallbox am Stellplatz mit Sondernutzungsrecht.
  • Stellplätze gelten als sondereigentumsfähig, was bei Neuaufteilungen die Frage „Stellplatz: Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht?“ neu stellt.
  • Die Kostenverteilung kann per Beschluss flexibler geregelt werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG), etwa um Instandhaltungskosten einer Sondernutzungsfläche dem Berechtigten aufzuerlegen.

Einen Überblick über die Reform bietet das Bundesministerium der Justiz; den vollständigen Gesetzestext finden Sie bei Gesetze im Internet.

Begründung, Übertragung, Änderung und Erlöschen

Wie entsteht ein Sondernutzungsrecht?

Ein Sondernutzungsrecht kann auf drei Wegen entstehen:

  1. Durch die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung des aufteilenden Eigentümers – der Regelfall.
  2. Durch spätere Vereinbarung aller Wohnungseigentümer, die zur Wirkung gegen Rechtsnachfolger ins Grundbuch eingetragen wird. Ein bloßer Mehrheitsbeschluss genügt nicht: Beschlüsse, die ein Sondernutzungsrecht begründen oder entziehen, sind mangels Beschlusskompetenz nichtig (BGH, Beschluss vom 20.09.2000, V ZB 58/99).
  3. Durch einen Vorbehalt in der Teilungserklärung, der den Bauträger ermächtigt, Sondernutzungsrechte später einzelnen Einheiten zuzuweisen (etwa Stellplätze nach Verkaufsstand).

Übertragung und Verkauf

Die Übertragung eines Sondernutzungsrechts ist möglich, aber nur innerhalb der Eigentümergemeinschaft: Es kann von einer Einheit auf eine andere Einheit derselben Anlage „umgehängt“ werden.

Wer ein Sondernutzungsrecht verkaufen will – typisch: ein Eigentümer möchte sein Sondernutzungsrecht am Stellplatz verkaufen, weil er kein Auto mehr hat –, braucht dafür eine notarielle Vereinbarung mit dem Erwerber und die Eintragung der Änderung im Grundbuch; je nach Teilungserklärung ist zusätzlich die Zustimmung der übrigen Eigentümer oder des Verwalters erforderlich.

An einen außenstehenden Dritten, der keine Wohnung in der Anlage besitzt, kann das Recht nicht übertragen werden. Wer umgekehrt ein Sondernutzungsrecht am Stellplatz kaufen möchte, muss also selbst Eigentümer in der Anlage sein oder gleichzeitig eine Einheit erwerben.

Erlaubt ist dagegen regelmäßig die Gebrauchsüberlassung: Das Sondernutzungsrecht am Stellplatz zu vermieten – auch an externe Dritte – ist zulässig, sofern die Teilungserklärung dies nicht ausschließt. Die Mieteinnahmen stehen dem Berechtigten zu, nicht der Gemeinschaft.

Änderung der Teilungserklärung

Eine Änderung der Teilungserklärung in Bezug auf ein Sondernutzungsrecht (Neuzuordnung, Flächentausch, inhaltliche Erweiterung oder Beschränkung) erfordert grundsätzlich die Mitwirkung aller betroffenen Eigentümer in notarieller Form sowie die Grundbucheintragung.

Sind Grundpfandgläubiger (z. B. finanzierende Banken) eingetragen, ist bei nachteiligen Änderungen auch deren Zustimmung nötig. Das macht nachträgliche Änderungen aufwendig – planen Sie hierfür Notar- und Grundbuchkosten sowie mehrere Monate Zeit ein.

Wann erlischt ein Sondernutzungsrecht?

Wann erlischt ein Sondernutzungsrecht? Es erlischt nicht durch bloßen Nichtgebrauch und verjährt auch nicht. Erlöschensgründe sind im Wesentlichen:

  • Aufhebung durch Vereinbarung aller Eigentümer mit entsprechender Grundbuchberichtigung.
  • Verzicht des Berechtigten in der dafür vorgesehenen Form.
  • Untergang des Bezugsobjekts, etwa wenn die Fläche dauerhaft wegfällt (z. B. Teilabriss).
  • In extremen Ausnahmefällen: Entziehung wegen schwerwiegender Störungen – ein Sondernutzungsrecht zu entziehen ist aber per Mehrheitsbeschluss nicht möglich; entsprechende Beschlüsse sind nichtig. In Betracht kommt allenfalls ein gerichtlich durchgesetzter Anpassungsanspruch nach § 10 Abs. 2 WEG, wenn das Festhalten am bisherigen Zustand grob unbillig wäre.

Sondernutzungsrecht Garten: Was ist erlaubt?

Das Sondernutzungsrecht am Garten ist der praktisch wichtigste und streitanfälligste Fall. Die Grundregel: Erlaubt ist die normale gärtnerische Nutzung, verboten sind bauliche Veränderungen und alles, was das Erscheinungsbild der Anlage wesentlich verändert – es sei denn, die Teilungserklärung erlaubt mehr oder die Gemeinschaft gestattet die Maßnahme per Beschluss. Was beim Garten mit Sondernutzungsrecht im Einzelnen erlaubt ist, entscheidet also immer zuerst der Blick in die Teilungserklärung.

Bepflanzung, Hecke und Baumpflege

Die Bepflanzung des Gartens mit Sondernutzungsrecht ist im üblichen Rahmen zulässig: Beete anlegen, Rasen säen, Sträucher und Stauden setzen, Hochbeete oder mobile Pflanzkübel aufstellen. Auch eine Hecke zu pflanzen wird überwiegend noch als zulässige gärtnerische Gestaltung angesehen, solange sie ortsübliche Höhen nicht überschreitet und keine Einfriedung mit Abschottungscharakter entsteht.

Hier gehen Gerichte allerdings unterschiedlich weit, weshalb ein gestattender Beschluss der sicherere Weg ist. Das Pflanzen großkroniger Bäume gilt dagegen regelmäßig als wesentliche Umgestaltung und bedarf der Gestattung.

Zur laufenden Pflege gehört beim Sondernutzungsrecht am Garten auch, die Hecke zu schneiden, den Rasen zu mähen und Laub zu beseitigen. Die Baumpflege ist ein Sonderfall: Große Bestandsbäume sind Teil des Gemeinschaftseigentums; deren Verkehrssicherung und kostspielige Pflege (Kronenschnitt durch Fachfirma) ist grundsätzlich Sache der Gemeinschaft, sofern die Teilungserklärung die Pflegepflicht nicht ausdrücklich auf den Berechtigten überträgt.

Auch der Rückschnitt eines Baums auf der Sondernutzungsfläche darf nicht eigenmächtig in die Substanz gehen – das Fällen oder radikale Einkürzen eines gesunden Baums ohne Beschluss kann Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft auslösen. Beachten Sie zusätzlich kommunale Baumschutzsatzungen und die Schnittzeiten-Regeln des § 39 Bundesnaturschutzgesetz (radikaler Gehölzschnitt nur vom 1. Oktober bis 28./29. Februar).

Zaun, Sichtschutz und andere bauliche Veränderungen

Ob beim Sondernutzungsrecht am Garten ein Zaun erlaubt ist, gehört zu den häufigsten Fragen – die Antwort lautet: in der Regel nicht ohne Beschluss. Ein fest verankerter Zaun, eine Mauer, ein Gartenhaus, ein fest installierter Pool oder eine gepflasterte Fläche sind bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums im Sinne von § 20 WEG.

Gleiches gilt für einen dauerhaften Sichtschutz. Seit der WEG-Reform genügt für die Gestattung die einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlung; einen Anspruch auf Zustimmung haben Sie aber nur in den privilegierten Fällen des § 20 Abs. 2 WEG, zu denen Zaun und Sichtschutz nicht gehören. Die Kosten für den Zaun im Sondernutzungsgarten trägt der bauwillige Eigentümer selbst (§ 21 Abs. 1 WEG) – ebenso die Folgekosten für Unterhalt und späteren Rückbau.

Maßnahme im Sondernutzungsgarten Regelmäßig ohne Beschluss zulässig Regelmäßig gestattungspflichtig (§ 20 WEG)
Beete, Rasen, Stauden, Hochbeet Ja
Hecke pflanzen (ortsübliche Höhe) Überwiegend ja, Grenzfälle möglich Bei Einfriedungscharakter oder großer Höhe
Mobile Möbel, Sonnenschirm, Pflanzkübel Ja
Fester Zaun, Mauer, fester Sichtschutz Nein Ja
Gartenhaus, Geräteschuppen, Pergola Nein Ja
Terrasse pflastern / erweitern Nein Ja
Baum fällen oder radikal zurückschneiden Nein Ja, zusätzlich ggf. Baumschutzsatzung
Trampolin, Sandkasten (nicht fest verbaut) Meist ja Bei erheblicher optischer Beeinträchtigung

Ungepflegter Garten und Betreten durch andere Eigentümer

Ist der Garten mit Sondernutzungsrecht ungepflegt, kann die Gemeinschaft den Berechtigten zur ordnungsgemäßen Pflege anhalten – die meisten Teilungserklärungen verpflichten den Sondernutzungsberechtigten ausdrücklich zur gärtnerischen Unterhaltung. Kommt er dem trotz Abmahnung nicht nach, kann die Gemeinschaft die Pflege beschließen, ersatzweise ausführen lassen und die Kosten dem Berechtigten auferlegen; notfalls ist der Anspruch gerichtlich durchsetzbar.

Dürfen andere Eigentümer den Garten mit Sondernutzungsrecht betreten? Grundsätzlich nein – genau darin liegt der Ausschlusscharakter des Rechts. Ausnahmen gelten, soweit das Betreten zur Verwaltung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums erforderlich ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG): etwa für Arbeiten an Fassade, Leitungen oder Bäumen. Solche Duldungspflichten sind rechtzeitig anzukündigen; entstehende Schäden sind zu ersetzen.

Urteile zum Sondernutzungsrecht am Garten

Die Rechtsprechung – Urteile zum Sondernutzungsrecht am Garten gibt es in großer Zahl – zieht die Grenze konsequent bei der baulichen Veränderung und der Veränderung des optischen Gesamteindrucks. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs finden Sie im Original in der Entscheidungsdatenbank des BGH. Eine Auswahl praxisrelevanter Entscheidungen enthält die Urteilstabelle weiter unten in diesem Artikel.

Sondernutzungsrecht Stellplatz, Parkplatz und Garage

Beim Sondernutzungsrecht am Stellplatz gelten dieselben Grundsätze wie beim Garten, aber mit einigen Besonderheiten. Ausgangspunkt ist auch hier die Teilungserklärung mit Aufteilungsplan: Dort muss der Parkplatz mit Sondernutzungsrecht eindeutig bezeichnet und einer Einheit zugeordnet sein.

Grundbuch, Markierung und Zufahrt

Der wichtigste Prüfpunkt vor dem Kauf: Ist das Sondernutzungsrecht am Stellplatz im Grundbuch eingetragen? Ein Stellplatz-Sondernutzungsrecht, das nicht im Grundbuch eingetragen ist, bindet spätere Erwerber anderer Einheiten nicht – Ihre exklusive Nutzung steht dann auf tönernen Füßen. Lassen Sie sich vor dem Notartermin einen aktuellen Grundbuchauszug und die vollständige Teilungserklärung samt Plan vorlegen.

Die Markierung des Stellplatzes mit Sondernutzungsrecht (Nummerierung, Bodenmarkierung) muss dem Aufteilungsplan entsprechen. Weicht die tatsächliche Markierung vom Plan ab, gilt im Zweifel der Plan – eigenmächtiges „Umnummerieren“ durch Verwalter oder Nachbarn ändert die Rechtslage nicht.

Zur Zufahrt: Das Sondernutzungsrecht am Stellplatz umfasst regelmäßig auch das Recht, die gemeinschaftliche Zufahrt zu benutzen; die Zufahrt selbst bleibt aber Gemeinschaftseigentum ohne Sondernutzungsrecht und darf nicht zugeparkt oder blockiert werden.

Ist der Parkplatz mit Sondernutzungsrecht nicht nutzbar – etwa weil Dritte ihn dauerhaft zuparken, ein Baugerüst ihn blockiert oder die Gemeinschaft ihn umgestaltet hat –, haben Sie einen Anspruch auf Beseitigung der Störung gegen den Störer und gegebenenfalls auf Ersatz nachgewiesener Kosten (z. B. für einen angemieteten Ersatzparkplatz).

Kosten und Instandhaltung beim Stellplatz

Welche Kosten fallen beim Sondernutzungsrecht am Stellplatz an? Da die Fläche Gemeinschaftseigentum bleibt, trägt die Instandhaltungskosten des Stellplatzes mit Sondernutzungsrecht (Belagserneuerung, Entwässerung, bei Tiefgaragen die Bausubstanz) grundsätzlich die Gemeinschaft nach Miteigentumsanteilen – es sei denn, die Teilungserklärung überträgt sie dem Berechtigten, was sehr verbreitet ist.

Laufende Kleinpflege wie das Freihalten und Reinigen obliegt üblicherweise dem Nutzer. Bei der Garage mit Sondernutzungsrecht gilt Entsprechendes: Die Instandhaltung der Garage (Tor, Dach, Anstrich) richtet sich nach der Teilungserklärung; ohne Sonderregelung zahlt die Gemeinschaft.

Vermieten, verkaufen, kaufen

Das Sondernutzungsrecht am Stellplatz zu vermieten ist regelmäßig zulässig, auch an Externe, sofern die Gemeinschaftsordnung dies nicht beschränkt. Ein Verkauf ist – wie oben beschrieben – nur innerhalb der Anlage möglich: Sie übertragen das Recht notariell auf eine andere Einheit.

Marktüblich sind je nach Lage einige tausend Euro; in Großstadtlagen können für einen Tiefgaragenplatz auch 20.000 bis 40.000 Euro aufgerufen werden. Wer einen Stellplatz mit Sondernutzungsrecht kaufen will, sollte den Aufpreis im Kaufvertrag gesondert ausweisen lassen – das schafft Transparenz, auch für die Grunderwerbsteuer.

Terrasse, Balkon, Dachboden und Keller

Sondernutzungsrecht Terrasse

Die Terrasse mit Sondernutzungsrecht vor einer Erdgeschosswohnung folgt den Garten-Regeln: Möblierung, Pflanzkübel und ein mobiler Sonnenschirm sind erlaubt; eine Markise, ein fest montierter Sichtschutz an der Terrasse oder eine Überdachung sind bauliche Veränderungen und brauchen einen Gestattungsbeschluss. Auch die Vergrößerung der Terrasse (zusätzliche Plattenfläche) ist eine bauliche Veränderung.

Bei der Instandhaltung der Terrasse ist zu unterscheiden: Konstruktive Teile und Abdichtung sind Gemeinschaftseigentum und damit Gemeinschaftssache; der Belag und die laufende Reinigung werden durch die Teilungserklärung häufig dem Sondernutzungsberechtigten zugewiesen. Was an der Terrasse mit Sondernutzungsrecht erlaubt ist, entscheidet also – wie stets – zuerst die Teilungserklärung, dann § 20 WEG.

Balkon: Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht?

Beim Balkon ist die Zuordnung gemischt: Der Luftraum und der Plattenbelag können Sondereigentum sein, konstruktive Bestandteile (Bodenplatte, Brüstung, Isolierung) sind zwingend Gemeinschaftseigentum. Manche Teilungserklärungen ordnen Balkone stattdessen als Sondernutzungsrecht zu – für die Praxis (wer zahlt die Balkonsanierung?) ist die genaue Formulierung entscheidend. Ohne abweichende Regelung trägt die Gemeinschaft die Kosten an den konstruktiven Teilen.

Dachboden und Keller

Ein Sondernutzungsrecht am Dachboden erlaubt die alleinige Nutzung als Abstell- oder Trockenraum. Der Ausbau zu Wohnraum ist dagegen eine erhebliche bauliche Veränderung, die neben dem Gestattungsbeschluss meist auch eine Änderung der Teilungserklärung (Umwandlung in Sondereigentum, Anpassung der Miteigentumsanteile) und eine Baugenehmigung erfordert.

Ähnlich beim Sondernutzungsrecht am Keller: Zulässig ist die Nutzung als Lagerraum; Eingriffe in Wände, Leitungen oder der Einbau einer Sauna sind gestattungspflichtig. Der Wert eines Sondernutzungsrechts am Dachboden hängt stark vom Ausbaupotenzial ab – dazu unten mehr in der Wertermittlung.

Kosten, Instandhaltung und Grundsteuer

Die Kostenfrage ist der häufigste Streitpunkt nach den baulichen Veränderungen. Die gesetzliche Ausgangslage: Sondernutzungsflächen sind Gemeinschaftseigentum, also trägt die Gemeinschaft Instandhaltung und Instandsetzung nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG).

Davon wird in der Praxis fast immer abgewichen – entweder bereits in der Teilungserklärung oder seit der WEG-Reform per Mehrheitsbeschluss über eine abweichende Kostenverteilung (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG).

Kostenposition Ohne Sonderregelung Übliche Regelung in Teilungserklärungen
Gartenpflege (Mähen, Hecke schneiden) Gemeinschaft Sondernutzungsberechtigter
Baumpflege / Verkehrssicherung großer Bäume Gemeinschaft Häufig Gemeinschaft, teils Berechtigter
Stellplatz: Belag, Entwässerung Gemeinschaft Sondernutzungsberechtigter
Terrasse: Abdichtung / Konstruktion Gemeinschaft Gemeinschaft
Terrasse: Belag, Reinigung Gemeinschaft Sondernutzungsberechtigter
Vom Berechtigten errichtete Bauten (Zaun, Sichtschutz) Errichter (§ 21 Abs. 1 WEG) Errichter

Zur Frage, wer die Grundsteuer bei einem Sondernutzungsrecht am Garten zahlt: Die Grundsteuer wird für jede Wohnungseigentumseinheit gesondert festgesetzt; Schuldner ist der jeweilige Wohnungseigentümer. Zugeordnete Sondernutzungsflächen fließen in die Bewertung der Einheit ein, soweit sie ihr wirtschaftlich zuzurechnen sind.

Ein gesonderter Grundsteuerbescheid nur für die Gartenfläche existiert nicht; eine Umlage über das Hausgeld findet insoweit ebenfalls nicht statt. Details zur Bewertung regelt das Grundsteuerrecht der Länder – Informationen bieten die Finanzverwaltungen, zentral unter bundesfinanzministerium.de.

Kaufpreis und Wertermittlung: Was ist ein Sondernutzungsrecht wert?

Ein Sondernutzungsrecht erhöht den Kaufpreis der zugehörigen Wohnung – wie stark, hängt von Lage, Fläche und Nutzbarkeit ab. Da das Recht nicht isoliert verkehrsfähig ist, gibt es keinen eigenen Marktpreis; die Wertermittlung des Sondernutzungsrechts erfolgt als Zuschlag zum Wohnungswert. Gutachter arbeiten meist mit einem Abschlag auf den anteiligen Bodenwert oder mit kapitalisierten Nutzungsentgelten.

Beispielrechnung 1: Wert eines Sondernutzungsrechts am Garten

Gängige Faustformel: Wert des Garten-Sondernutzungsrechts = Gartenfläche × Bodenrichtwert × Faktor 15 bis 30 Prozent. Der Faktor bildet ab, dass Sie kein Eigentum erwerben und die Nutzung eingeschränkt ist (keine Bebauung, Pflegepflichten).

  • Gartenfläche: 80 m²
  • Bodenrichtwert (über das amtliche Portal BORIS abrufbar): 900 €/m²
  • Faktor: 20 %
  • Rechnung: 80 × 900 € × 0,20 = 14.400 €

Beim Kaufpreis einer Eigentumswohnung mit Garten-Sondernutzungsrecht wäre also ein Zuschlag in der Größenordnung von rund 14.000 bis 15.000 € vertretbar. Ein Süd-Garten in gefragter Innenstadtlage kann den Faktor Richtung 30 % treiben, ein schattiger, einsehbarer Streifen an der Straße drückt ihn unter 15 %.

Beispielrechnung 2: Stellplatz über kapitalisierte Miete

Für Stellplätze bietet sich das Ertragswertprinzip an: erzielbare Monatsmiete × 12 × Vervielfältiger (üblich 12 bis 18, je nach Lage und Restnutzungsdauer).

  • Erzielbare Stellplatzmiete: 60 €/Monat
  • Jahresertrag: 720 €
  • Vervielfältiger: 15
  • Rechnung: 720 € × 15 = 10.800 €

Die Kosten eines Stellplatzes mit Sondernutzungsrecht liegen beim Kauf also häufig zwischen 5.000 € (Kleinstadt, Außenstellplatz) und 40.000 € (Tiefgarage in Großstadtlage). Vergessen Sie in der Kalkulation nicht die laufenden Positionen: anteiliges Hausgeld, gegebenenfalls zugewiesene Instandhaltungskosten und bei Tiefgaragen die Rücklage für die Betonsanierung.

Beispielrechnung 3: Wert eines Dachboden-Sondernutzungsrechts

Der Wert eines Sondernutzungsrechts am Dachboden ohne Ausbaurecht ist gering (Abstellwert, z. B. 50–150 €/m² einmalig). Besteht realistisches Ausbaupotenzial und Aussicht auf Umwandlung in Sondereigentum, wird häufig ein Anteil des künftigen Wohnwerts abzüglich Ausbaukosten und Risikoabschlag angesetzt: 40 m² künftige Wohnfläche × 4.000 €/m² = 160.000 €, abzüglich 90.000 € Ausbaukosten und 30 % Risikoabschlag ergibt einen Verhandlungswert von rund 49.000 €. Solche Rechnungen sollten Sie von einem öffentlich bestellten Sachverständigen prüfen lassen; die Gutachterausschüsse der Kommunen geben Auskunft zu örtlichen Werten.

Sondernutzungsrecht in Sondereigentum umwandeln

Ein Sondernutzungsrecht in Sondereigentum umzuwandeln ist möglich, aber aufwendig. Erforderlich sind die Änderung der Teilungserklärung durch alle Eigentümer in notarieller Form, ein neuer Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde, gegebenenfalls die Anpassung der Miteigentumsanteile sowie die Zustimmung dinglich Berechtigter (Banken).

Seit der WEG-Reform kommt die Umwandlung vor allem für Stellplätze in Betracht, die nun sondereigentumsfähig sind. Der Vorteil: Sondereigentum ist frei veräußerlich und beleihbar und erzielt am Markt regelmäßig höhere Preise als ein bloßes Nutzungsrecht.

Abzugrenzen ist die ideelle Teilung vom Sondernutzungsrecht: Bei der ideellen Teilung (Bruchteilseigentum nach § 1008 BGB, etwa bei einem Doppelhaus auf ungeteiltem Grundstück) gehört jedem Miteigentümer ein rechnerischer Bruchteil des ganzen Grundstücks; die exklusive Nutzung „seiner“ Haushälfte und Gartenhälfte wird dann über eine Benutzungsregelung (§ 1010 BGB) gesichert, die dem Sondernutzungsrecht funktional ähnelt und ebenfalls im Grundbuch eingetragen werden sollte.

Auch der Miteigentumsanteil im Wohnungseigentum ändert sich durch ein Sondernutzungsrecht nicht: Wer 120/1.000 Miteigentumsanteile hält, behält diese Quote unabhängig davon, wie viele Sondernutzungsflächen seiner Einheit zugeordnet sind – relevant etwa für Stimmrechte nach Anteilen und die Kostenverteilung.

Videoüberwachung auf Sondernutzungsflächen

Videoüberwachung auf einer Fläche mit Sondernutzungsrecht ist nur in engen Grenzen zulässig. Eine Kamera, die ausschließlich die eigene Sondernutzungsfläche erfasst, kann zulässig sein – sobald aber Gemeinschaftsflächen (Wege, Zufahrt, Nachbargärten) oder öffentlicher Raum miterfasst werden, verletzt dies das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung.

Auch Kamera-Attrappen können einen unzulässigen Überwachungsdruck erzeugen. Die feste Montage einer Kamera an Fassade oder Zaun ist zudem eine bauliche Veränderung und gestattungspflichtig. Orientierung bieten die Hinweise der Datenschutzkonferenz der Aufsichtsbehörden.

Wichtige Urteile zum Sondernutzungsrecht

Gericht / Datum / Aktenzeichen Kernaussage
BGH, 20.09.2000 – V ZB 58/99 Sondernutzungsrechte können nicht durch Mehrheitsbeschluss begründet oder entzogen werden; solche Beschlüsse sind mangels Beschlusskompetenz nichtig.
BGH, 02.12.2011 – V ZR 74/11 Ein in der Teilungserklärung vorbehaltenes Recht des teilenden Eigentümers, Sondernutzungsrechte später zuzuordnen, ist zulässig.
BGH, 08.04.2016 – V ZR 191/15 Zur Auslegung von Sondernutzungsrechten: Maßgeblich sind Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung nebst Bezugsurkunden, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter ergeben.
BGH, 22.01.2016 – V ZR 27/14 Umzäunung und Abgrenzung einer Sondernutzungsfläche können als bauliche Veränderung zustimmungsbedürftig sein.
BGH, 25.10.2019 – V ZR 271/18 Entzieht die Gemeinschaft einem Eigentümer faktisch die Nutzungsmöglichkeit seiner Fläche, bestehen Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche.
Instanzrechtsprechung (u. a. LG München I, LG Frankfurt/M.) Gartenhäuser, feste Zäune, Pools und großflächige Pflasterungen im Sondernutzungsgarten sind ohne Gestattung regelmäßig zurückzubauen; die Pflegepflicht des Berechtigten ist durchsetzbar.

Prüfen Sie zitierte Entscheidungen stets im Volltext, bevor Sie daraus Rechte ableiten – Leitsätze verkürzen oft. Kostenfreie Volltexte bieten die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs und die Rechtsprechungsportale der Länder über justiz.de.

Häufige Fragen zum Sondernutzungsrecht

Was heißt Sondernutzungsrecht in einem Satz?

Das ausschließliche Recht eines Wohnungseigentümers, eine bestimmte Fläche des Gemeinschaftseigentums – etwa Garten, Stellplatz oder Dachboden – allein zu nutzen, ohne deren Eigentümer zu sein.

Gilt ein Sondernutzungsrecht auch für ein ganzes Grundstück?

Ein Sondernutzungsrecht kann sich auf große Teile des Grundstücks erstrecken (etwa den gesamten Garten einer Zweier-WEG), nie aber auf das ganze Grundstück, denn Verkehrsflächen und tragende Gebäudeteile müssen allen zugänglich bleiben. Für Grundstücke außerhalb des Wohnungseigentumsrechts erfüllen Dienstbarkeiten nach § 1018 BGB eine vergleichbare Funktion.

Kann die Gemeinschaft mein Sondernutzungsrecht einschränken?

Inhalt und Bestand kann sie nicht per Mehrheitsbeschluss ändern. Zulässig sind aber Gebrauchsregelungen, die das Recht nicht aushöhlen (z. B. Ruhezeiten), sowie Duldungspflichten für Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum.

Was passiert mit dem Sondernutzungsrecht beim Verkauf der Wohnung?

Ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht geht automatisch mit der Wohnung auf den Käufer über – es „klebt“ an der Einheit. Es kann aber vor dem Verkauf gesondert auf eine andere Einheit übertragen werden, wenn Verkäufer und Erwerber dies notariell vereinbaren.

Woran erkenne ich ein Sondernutzungsrecht in den Unterlagen?

Suchen Sie in Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung nach Formulierungen wie „unter Ausschluss der übrigen Eigentümer“ und gleichen Sie die Flächenbezeichnungen (z. B. „G1“, „St 5“) mit dem Aufteilungsplan ab. Im Grundbuch findet sich das Recht im Bestandsverzeichnis als Inhalt des Sondereigentums oder über den Verweis auf die Bewilligungsurkunde.

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