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Vermögensverwaltende GmbH: Geschäftsführergehalt

Sie haben sich entschieden eine vermögensverwaltende GmbH zu gründen und selbst der Geschäftsführer zu sein? Das ist eine hervorragende Entscheidung. Doch wie kann bei Ihrer vermögensverwaltenden GmbH das Geschäftsführer-Gehalt zu steuerlichen Vorteilen verhelfen?

Welches Gehalt ist für einen Geschäftsführer angemessen?

Zu Beginn stellt sich folgende Frage: Welches Gehalt ist denn überhaupt angemessen für einen Geschäftsführer? Die gesamte Thematik gilt selbstverständlich nicht nur für die Sonderform der vermögensverwaltenden GmbH, sondern auch für jede andere Form einer Gesellschaft.

Ein bedeutender Punkt ist es, sich vor Festlegung der Vergütung zu informieren, in welchem Rahmen das durchschnittliche Gehalt in der jeweiligen Branche liegt. Das festgelegte Geschäftsführergehalt sollte sich unbedingt in diesem Rahmen bewegen, da bei überdurchschnittlicher Höhe, die Skepsis des Finanzamts geweckt werden kann. Folglich wird von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen und der den Durchschnitt übersteigende Betrag gilt als Kapitalertrag. Eine Steuernachzahlung ist dann unvermeidbar.

Was ist das Minimalgehalt, welches dem Geschäftsführer gezahlt werden muss?

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass im Falle eines angestellten Geschäftsführers, das Mindestlohngesetz zum Tragen kommt. Dieses gilt allerdings nur für Arbeitnehmer aber nicht für Dienstnehmer, worum es sich bei einem Fremdgeschäftsführer handeln würde. Es muss nur dann der Mindestlohn gezahlt werden, wenn die Tätigkeit des Geschäftsführers dem eines Arbeitsverhältnisses gleicht.

Gemeint ist damit das weisungsgebundene Handeln ohne eigenen Entscheidungsspielraum. Handeln Sie als GmbH-Geschäftsführer hingegen vollkommen selbstbestimmt, so besteht sogar die Möglichkeit, ohne Gehalt angestellt zu sein und ausschließlich an den Unternehmensgewinnen beteiligt zu werden.

Wie viel darf ein Gesellschafter-Geschäftsführer verdienen?

Nach oben hin ist der Höhe des Gehalts eines Geschäftsführers einer vermögensverwaltenden GmbH keine Grenze gesetzt. Selbstverständlich ist die Bemessungsgrundlage von diversen Faktoren wie etwa Branche, Betriebsgröße, Jahresumsatz sowie der Ertragskraft des Unternehmens abhängig.

Gehalt oder Gewinnausschüttung – was ist sinnvoller?

Als Geschäftsführer Ihrer GmbH haben Sie zwei verschiedene Möglichkeiten entlohnt zu werden.

  1. Gewinnausschüttung

    In diesem Fall muss natürlich der gesamte Gewinn der GmbH versteuert werden und wird anschließend an sie ausgeschüttet. Zu guter Letzt entscheiden dann Sie, ob Sie diesen mit der Kapitalertragssteuer oder dem Teileinkünfteverfahren versteuern wollen.

  2. Die vermögensverwaltende GmbH zahlt Ihnen als Geschäftsführer ein Gehalt aus

    Im zweiten Szenario erhalten Sie von Ihrer GmbH ein Gehalt, auf die Gewinnausschüttung wird hingegen verzichtet. Das Gehalt wird in der GmbH als Ausgabe betrachtet. Der von der GmbH zu versteuernde Betrag ist somit um die Höhe des Gehalts niedriger. Angenommen, das Geschäftsführer-Gehalt ist genauso hoch wie der Jahresüberschuss, so muss die GmbH gar keine Steuern zahlen. Sie als Geschäftsführer müssen Ihr erhaltendes Gehalt hingegen mit der Einkommenssteuer versteuern.

Doch welche der beiden Varianten ist nun steuerlich gesehen sinnvoller?

Sehen wir uns hierfür vergleichende Beispielrechnungen an. Wir gehen von einem jährlichen GmbH Gewinn von EUR 150.000 aus. Sie sind als einziger Gesellschafter zugleich Geschäftsführer.

Kein Geschäftsführergehalt, sondern Gewinnausschüttung

KSt: 150.000€ x 15% = 22.500€
Soli: 22.500€ x 5,5% = 1.237,50€
GewSt x Hebesatz: 150.000€ x 3,5% x 450% = 23.625€
Gewinn nach Steuer 150.000€ -22.500€ -1.237,50€ -23.625€ = 102.637,50€

*Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer (mit realistischem Hebesatz i.H.v. 450%); Umsatzsteuer fällt bei der Vermögensverwaltenden GmbH i.d.R. keine an

Keine Gewinnausschüttung, sondern Geschäftsführer-Gehalt

Zur Vereinfachung werden im folgenden Beispiel auf in Realität bedeutende Faktoren wie der Bezug von steuerpflichtigen Sachbezügen, geldwerten Vorteilen oder Werbungskosten verzichtet.

Durchschnittlicher Steuersatz: 33%
ESt: 150.000€ x 33% = 49.500€
Soli: 49.500€ x 5,5% = 2.722,50€
Nettoertrag: 150.000€ -52.222,50€ = 97.777,50€
Spitzensteuersatz: 42%
ESt: 150.000€ x 42% = 63.000€
Soli: 63.000€ x 5,5% = 3.465€
Nettoertrag: 150.000€ -66.465€ = 83.535€

Auch wenn es sich bei den obigen Berechnungen um vereinfachte Modelle handelt, so ist ersichtlich, dass das Geschäftsführer-Gehalt dem der Gewinnausschüttung, rein steuerlich gesehen, vorzuziehen ist.