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Firmenwagen in der VV GmbH: Dienstwagen versteuern

Eine vermögensverwaltende GmbH ist eine Spezialform der Vermögensverwaltung, die vor allem für Personen mit hohem Privat- und Kapitalvermögen sinnvoll sein kann. Die Hauptaufgabe dieser Art von Kapitalgesellschaft besteht in der Verwaltung des eingebrachten Vermögens.

Ziel der GmbH ist in erster Linie der langfristige Vermögensaufbau durch Reinvestition von Steuereinsparungen, welche die Gesellschaft unter Einhaltung von verschiedenen Voraussetzungen erhält. Gerade im Bereich Immobilieninvestment spielt das Gründen einer VV GmbH eine bedeutende Rolle, um Steuererleichterungen möglich zu machen.

Aber wie sieht es innerhalb der vermögensverwaltenden GmbH mit einem Dienstwagen aus? Ein Fahrzeug gilt als Firmenwagen, wenn er von einer Kapitalgesellschaft angeschafft und dem Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellten bereitgestellt wird. Außerdem muss der Dienstwagen zu mehr als 50% geschäftlich genutzt werden.

Anders als in normalen GmbHs, in denen Geschäftsreisen an der Tagesordnung stehen, ist dies in einer VV GmbH nicht die Regel. So gesehen besteht kein dringlicher Bedarf, einen GmbH-Geschäftswagen zu halten. Möglicherweise besteht jedoch trotzdem der Wunsch, als Geschäftsführer den innerhalb der GmbH entstanden Cashflow zu nutzen.

GmbH-Firmenwagen absetzen

Die Abrechnung eines Geschäftswagens in Form der Pauschalabrechnung ist das gängigste Verfahren. Diese Methode ist für den Geschäftsführer einer GmbH, der einen Firmenwagen aus dem Cashflow finanzieren möchte, zwar nicht relevant. Der Vollständigkeit halber sei das Prinzip dennoch kurz erklärt:

Fahrtkosten werden Kilometer für Kilometer abgerechnet, wenn der eigene PKW für Fahrten verwendet wird. Für PKWs beträgt die Pauschale 30 Cent pro zurückgelegtem Kilometer. Gefahrene Kilometer können steuerlich geltend gemacht werden, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der Gesamtbetrag kann als Werbungskosten vom zu versteuernden Gesamteinkommen abgezogen werden. Es gestaltet sich ohne großen Aufwand, jedoch auch wenig einträglich.

Das Auto wird durch den von der Gesellschaft erwirtschafteten Cashflow gezahlt und ist somit eine Sachleistung anstelle von Gehalt. Der Firmenwagen ist Vergütungsbestandteil. Das Ganze muss in der Lohnabrechnung aufgeführt und vertraglich festgehalten werden. Oftmals besteht der Wunsch, das Fahrzeug ebenfalls für eigene Zwecke zu verwenden. Was gilt dann für den GmbH Firmenwagen bei Privatnutzung?

Der Arbeitgeber, in diesem Fall die GmbH, übernimmt sämtliche Kosten des Fahrzeuges. Der Nutznießer muss nur den geldwerten Vorteil versteuern, welcher dadurch entsteht, dass ein Firmenwagen bereitgestellt wird. Der sogenannte „private Nutzungsanteil“ kann wie folgt ermittelt werden:

1%-Regel

Bei dieser Regelung wird pauschal für private Fahrten 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs dem Einkommen hinzugerechnet und versteuert. Zusätzlich dazu müssen pro Entfernungskilometer zwischen Arbeit und Wohnort 0,03% des Brutto-Inlandslistenpreises des Autos zusätzlich aufs Gehaltsbrutto addiert werden.

Beispiel: Beträgt die Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsplatz 10 Kilometer, so sind zusätzlich zu dem 1% des Bruttolistenpreises nochmal 10 x 0,03 = 0,3% des Bruttolistenpreises zusätzlich zu versteuern.

Fahrtenbuch

Beim Fahrtenbuch müssen jede einzelne Fahrt und alle anfallenden Kosten dokumentiert werden. Demnach findet die Auswertung zur Ermittlung des privaten Nutzens statt, welcher dann versteuert wird.

Welche der beiden Methoden sich mehr auszahlt, hängt von verschiedenen Aspekten, wie der jährlichen Fahrleistung, dem Anteil der Privatnutzung und dem Fahrzeugmodell, ab. Allgemein lässt sich allerdings sagen, dass die 1% Regel besonders dann aus steuerlicher Sicht lohnenswert ist, wenn das Firmenfahrzeug oft privat und dann für weite Strecken genutzt wird. Vorteilhaft ist, wenn dann auch noch die Distanz zwischen Arbeit und Wohnort möglichst gering ist.

Handelt es sich um ein Fahrzeug, dessen Listenpreis bei Erstzulassung sehr hoch ist, kann hingegen die Führung eines Fahrtenbuchs trotzdem sinnvoller sein als die 1% Regel. Das Fahrtenbuch ist erstrebenswert, wenn das Hauptaugenmerk auf dem geschäftlichen Verwenden liegt und der Wagen privat, recht wenig zum Einsatz kommt. Nur durch genaues Dokumentieren, kann die private Nutzung nachgewiesen werden.

Tipp: Wer steuerlich optimal fahren möchte, sollte trotz Anwendung der 1%-Regelung ein Fahrtenbuch führen, um am Jahresende die lohnenswertere Variante wählen zu können.

Die private Nutzung eines Geschäftswagens durch den GmbH-Geschäftsführer führt jedoch auch immer wieder zu Unstimmigkeiten bei Betriebs- oder Lohnsteuerprüfungen. Es ist wichtig darauf zu achten, dass das Finanzamt keine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen kann. Im Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung findet keine Versteuerung nach Fahrtenbuch oder mit dem 1%-Vorteil statt, vielmehr droht eine Lohnsteuernachzahlung.

Die private Nutzung muss mit der GmbH klar und eindeutig vertraglich geregelt sein. Sollten der Wagen wirklich ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, sind jegliche, das Fahrzeug betreffende Kosten als Betriebsausgaben zu werten. Die GmbH kann dann, je nach Art des Erwerbs und der Nutzung, die gesamten Kosten absetzen.

Eine etwaige ausschließlich geschäftliche Nutzung des Fahrzeugs muss gegenüber dem Finanzamt mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Auch der Besitz eines Zweitwagens für private Zwecke gilt als Voraussetzung. Andernfalls wird die private Nutzung des Firmenwagens unterstellt. Auch bei ausschließlich geschäftlicher Nutzung sollte das Ganze in Form eines Privatnutzungsverbots festgelegt werden.

Vermietung des Firmenwagens

Wird der Dienstwagen der GmbH auch privat genutzt, so muss der private Nutzungsanteil versteuert werden. Es handelt sich um einen geldwerten Vorteil in Form eines Sachbezugs; dieser unterliegt der Steuerpflicht.

Die private Nutzung eines Firmenwagens bringt durchaus Vorteile mit sich. Die gesamten Anschaffungskosten wie auch der Betriebsaufwand wirken sich gewinnmindernd auf die GmbH aus und erzeugen hierdurch Steuervorteile.

Bei Automodellen mit hohem Listenpreis führt die Versteuerung des privaten Nutzungsanteils mit der 1%-Regelung allerdings zu hohen Abgaben bei Lohnsteuer wie auch Sozialversicherung.

Die Vermietung des Firmenautos an die GmbH kann helfen, due steuerlichen Aspekte weiter zu optimieren. Auf den Bruttolistenpreis, welcher bei der 1%-Regelung die Rechnung verschlechtert, muss in diesem Konstrukt keine Rücksicht genommen werden. Das Fahrzeug ist dem Privatvermögen zuzuordnen, nicht dem Vermögen der GmbH. Es kann privat ohne Einschränkungen genutzt werden.

Das Auto steht der GmbH gegen eine Miet- oder Leasinggebühr als Firmenwagen zur Verfügung. Die Privatperson vermietet das Privatfahrzeugs an die eigene GmbH. Die nun entstehenden Einkünfte aus der Vermietung müssen bei der persönlichen Einkommensteuer berücksichtigt werden. Gleichzeitig können aber die Anschaffungskosten des Wagens abgesetzt werden.

Auch aus Sicht der GmbH funktioniert der Deal, da die Mietgebühren dort als betrieblicher Aufwand sofort und in voller Höhe steuerlich absetzbar sind.

Eine klare Trennung zwischen privatem und betrieblichem Nutzen muss anfangs erkennbar sein, damit die Finanzverwaltung anhand dieser Informationen Auskunft geben kann, mit welchem Prozentsatz der PKW abgeschrieben werden kann. Je mehr das Fahrzeug im Vergleich zur privaten Nutzung betrieblich genutzt wird, desto höher fällt die Abschreibung aus.

Durch das Absetzen der Anschaffungskosten innerhalb der üblichen 6 Jahre Abschreibungsdauer sollte circa die die Hälfte des Kaufpreises vom Finanzamt abgeschrieben werden können. Wird der Wagen nun wieder verkauft, im besten Fall als steuerfreier Privatverkauf, ist es – je nach Wertverlust des Autos – sogar möglich, Gewinn zu machen. Würde der Verkauf durch die GmbH stattfinden, müsste dieser versteuert werden.

Diese Variante vereint die Vorteile eines Firmenwagens für die vermögensverwaltende Gesellschaft mit denen für die Privatperson und ermöglicht das gewünschte Traumauto mit möglichst wenigen Abstrichen.

GmbH-Firmenwagen kaufen oder leasen?

Beim Kauf entstehen hohe Kosten zu Beginn, jedoch gibt es, anders als beim Leasing, keine Nachzahlungen im Falle von Schäden bei der Rückgabe. Der bedeutende Vorteil des Leasings ist der geringere Kostenfaktor zu Beginn. Das Fahrzeug wird in monatlichen Raten abbezahlt. Am Ende der Leasinglaufzeit wird das Fahrzeug an den Vertragspartner zurückgegeben.

Hinsichtlich der steuerlichen Abschreibung ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug nicht vollständig im Kaufjahr abgesetzt werden kann. Üblicherweise erfolgt die Abschreibung über einen Zeitraum von sechs Jahren. Es entstehen zwar über die Jahre gesehen kleine steuerliche Vorteile; die große steuerliche Einsparung im Jahr der Anschaffung bleibt jedoch aus. Der Kauf wirkt sich ebenfalls belastend auf das Kapital Ihres Unternehmens aus.

Beim Leasing hingegen können sämtliche Gebühren abgesetzt werden, wenn das Fahrzeug zu mindestens 90% geschäftlich genutzt wird. Die Leasingraten können auch dann abgesetzt werden, wenn das Fahrzeug vermehrt privat genutzt wird. Der Großteil der Nutzung muss aber nach wie vor in der geschäftlichen Sphäre liegen. Die Leasingrate kann monatlich abgesetzt werden.

Fazit

Streben Sie an, einen Firmenwagen zu erwerben, so sollten Sie in Betracht ziehen, dies in Form von Leasing zu tun, um bestmögliche Steuereinsparungen zu realisieren. In einer vermögensverwaltenden GmbH mit Immobilien gibt es zahlreiche Möglichkeiten, einen Firmenwagen für den Geschäftszweck einzusetzen. Befinden sich die Immobilien an verschiedenen Standorten, lässt sich die Pflicht (Termine vor Ort bei Ihren Immobilien) und das Schöne (wie z.B. ein Urlaub in der Nähe einer der Immobilien oder auf dem Weg dorthin) verbinden. Wer mit etwas Geschick vorgeht, kann hier viele der bestehenden Regeln zu seinen Vorteilen nutzen.