Vermögensverwaltende GmbH: Geschäftsführergehalt
Das Gehalt des Geschäftsführers muss in angemessener Relation zur Wirtschaftskraft der GmbH und zu üblichen Gehältern in der jeweiligen Branche stehen. Das gilt vor allem dann, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH ist. Ist das Geschäftsführergehalt auffallend hoch, so drohen eine Einordnung durch das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung und als Folge davon Steuernachzahlungen.
Warum sich dass Finanzamt überhaupt für die Gehaltshöhe interessiert
Warum ist dem Finanzamt nicht egal, wie hoch das Gehalt des Geschäftsführers ist? Schließlich werden auf Seiten des Gehaltempfängers doch alle Steuern und Sozialabgaben gezahlt: Einkommenssteuer, Soli, evtl. Kirchensteuer, Rentenversicherung, Krankenversicherung.
Der zulässige Weg, um als Gesellschafter mehr Geld aus dem Unternehmen zu bekommen, wäre allerdings eine Gewinnausschüttung. Die müsste das Unternehmen aber aus bereits versteuertem Geld, also aus dem Gewinn zahlen.
Im Gegensatz dazu gilt ein Gehalt für das Unternehmen als eine Ausgabe, die den Gewinn schmälert. Gehälter werden also direkt aus den Umsätzen und nicht aus dem kostbaren Gewinn gezahlt.
Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, wie es bei Ein-Mann-GmbHs naturgemäß der Fall ist, dann liegt für das Finanzamt der Verdacht nahe, dass sich der Gesellschafter hier „verdeckt“ und steuersparend Gewinne ausschütten will.
Ein Kriterium ist – neben Branchenüblichkeit und Verhältnis zur Wirtschaftskraft des Unternehemns – die Frage, ob ein Fremdgeschäftsführer, der eben kein Gesellschafter ist und nicht diese Gestaltungsmacht hat, ebenfalls ein so hohes Gehalt bekommen würde.
Gibt es einen Mindestlohn für Geschäftsführer?
Im Fall des angestellten Geschäftsführers gilt das Mindestlohngesetz. Dieses gilt allerdings nur für Arbeitnehmer, nicht für Dienstnehmer, worum es sich bei einem Fremdgeschäftsführer handeln würde. Es muss nur dann der Mindestlohn gezahlt werden, wenn die Tätigkeit des Geschäftsführers dem eines Arbeitsverhältnisses gleicht.
Gemeint ist damit das weisungsgebundene Handeln ohne eigenen Entscheidungsspielraum. Handeln Sie als GmbH-Geschäftsführer hingegen vollkommen selbstbestimmt, so besteht sogar die Möglichkeit, ohne Gehalt angestellt zu sein und ausschließlich an den Unternehmensgewinnen beteiligt zu werden.
Allerdings ist es steuerlich sinnvoller, bis zur maximal möglichen Höhe Gehalt zu zahlen und erst ab dann mit Gewinnausschüttungen fortzufahren.
Gehalt oder Gewinnausschüttung – was ist sinnvoller?
Als Geschäftsführer Ihrer GmbH haben Sie zwei verschiedene Möglichkeiten, entlohnt zu werden.
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Gewinnausschüttung
Auf der GmbH-Seite ist diese Variante insofern weniger attraktiv, als der Gewinn bereits versteuerte Einnahmen sind. Auf der Empfängerseite, also dem Geschäftsführer, entscheidet dieser, ob er das Geld mit der Kapitalertragssteuer oder dem Teileinkünfteverfahren versteuern wollen.
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Die vermögensverwaltende GmbH zahlt Ihnen als Geschäftsführer ein Gehalt aus
Im zweiten Szenario erhält der Geschäftsführer ein Gehalt. Im Gegensatz zum Gewinn ist das Gehalt für die GmbH eine Ausgabe, die die Steuerlast senkt. Der Geschäftsführer versteuert das Gehalt wie jeder Arbeitnehmer.
Doch welche der beiden Varianten ist nun steuerlich gesehen sinnvoller?
Sehen wir uns hierfür vergleichende Beispielrechnungen an. Wir gehen von einem jährlichen GmbH-Gewinn von EUR 150.000 aus. Sie sind als einziger Gesellschafter zugleich Geschäftsführer.
Kein Geschäftsführergehalt, sondern Gewinnausschüttung
Körperschaftsteuer: | 150.000€ x 15% | = 22.500€ |
Solidaritätszuschlag: | 22.500€ x 5,5% | = 1.237,50€ |
Gewerbesteuer x Hebesatz: | 150.000€ x 3,5% x 450% | = 23.625€ |
Gewinn nach Steuer | 150.000€ -22.500€ -1.237,50€ -23.625€ | = 102.637,50€ |
*Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer (mit realistischem Hebesatz i.H.v. 450%); Umsatzsteuer fällt bei der Vermögensverwaltenden GmbH i.d.R. keine an
Keine Gewinnausschüttung, sondern Geschäftsführer-Gehalt
Zur Vereinfachung werden im folgenden Beispiel Faktoren wie steuerpflichtige Sachbezüge, geldwerte Vorteile oder Werbungskosten verzichtet.
Durchschnittlicher Steuersatz: 33% | |
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ESt: 150.000€ x 33% | = 49.500€ |
Soli: 49.500€ x 5,5% | = 2.722,50€ |
Nettoertrag: 150.000€ -52.222,50€ | = 97.777,50€ |
Spitzensteuersatz: 42% | |
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ESt: 150.000€ x 42% | = 63.000€ |
Soli: 63.000€ x 5,5% | = 3.465€ |
Nettoertrag: 150.000€ -66.465€ | = 83.535€ |
Auch wenn es sich bei den obigen Berechnungen um vereinfachte Modelle handelt, so ist ersichtlich, dass das Geschäftsführer-Gehalt dem der Gewinnausschüttung, rein steuerlich gesehen, vorzuziehen ist.