Vermögensverwaltende GmbH: Geschäftsführergehalt
Das Gehalt des Geschäftsführers muss in einer angemessenen Relation zur Ertragskraft der GmbH und zu üblichen Vergütungen in der jeweiligen Branche stehen – besonders dann, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist. Ist das Geschäftsführergehalt auffallend hoch oder unüblich gestaltet, droht eine Einordnung durch das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und in der Folge Steuernachzahlungen (ggf. zuzüglich Zinsen).
Warum sich das Finanzamt überhaupt für die Gehaltshöhe interessiert
Warum ist dem Finanzamt nicht egal, wie hoch das Gehalt des Geschäftsführers ist? Schließlich werden auf Seiten des Gehaltsempfängers doch alle Steuern und ggf. Sozialabgaben gezahlt: Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer sowie – je nach Status – Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.
Der zulässige Weg, um als Gesellschafter Geld aus der GmbH zu entnehmen, ist grundsätzlich die Gewinnausschüttung. Diese wird jedoch aus dem bereits auf GmbH-Ebene besteuerten Gewinn gezahlt.
Ein Geschäftsführergehalt ist dagegen bei der GmbH eine Betriebsausgabe. Es mindert den steuerpflichtigen Gewinn und damit die Steuerlast der Gesellschaft – sofern das Gehalt fremdüblich ist.
Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter (insbesondere bei Ein-Personen-GmbHs), besteht aus Sicht des Finanzamts ein erhöhtes Risiko, dass Gewinne „versteckt“ als Gehalt ausgezahlt werden, um die Besteuerung auf Gesellschaftsebene zu reduzieren.
Ein zentrales Kriterium ist daher – neben Branchenüblichkeit und Verhältnis zur Wirtschaftskraft des Unternehmens – die Frage, ob ein Fremdgeschäftsführer (also ein nicht beteiligter Geschäftsführer) für die gleiche Aufgabe unter vergleichbaren Umständen ebenfalls ein solches Gehalt erhalten würde.
Hinweis: Unüblich hohe Vergütungen sind nicht der einzige vGA-Auslöser. Auch fehlerhafte Verträge, rückwirkende Anpassungen, ungewöhnliche Bonusregelungen, private Nutzung von GmbH-Vermögen oder nicht sauber dokumentierte Zusatzleistungen können vGA-Risiken erhöhen.
Gibt es einen Mindestlohn für Geschäftsführer?
Beim Mindestlohn kommt es auf die Einordnung an: Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich für Arbeitnehmer. Geschäftsführer werden häufig als Organ der GmbH über einen Dienstvertrag tätig und sind nicht automatisch Arbeitnehmer. Ob Mindestlohn- und arbeitsrechtliche Schutzvorschriften greifen, hängt vom Einzelfall ab – insbesondere davon, ob der Geschäftsführer tatsächlich weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist.
Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (z.B. Mehrheitsbeteiligung oder Sperrminorität) liegt typischerweise keine arbeitnehmerähnliche Weisungsgebundenheit vor. In solchen Fällen kann die Vergütung auch sehr flexibel ausgestaltet werden – bis hin zu einem sehr niedrigen oder sogar ausbleibenden Gehalt. Steuerlich ist aber zu beachten: Gestaltung und Verträge müssen klar, schriftlich und fremdüblich sein, sonst entstehen vGA- oder Angemessenheitsrisiken.
In vielen Fällen ist es steuerlich sinnvoll, eine angemessene Vergütung als Gehalt zu zahlen und darüber hinaus – sofern weitere Entnahmen gewünscht sind – über Gewinnausschüttungen zu arbeiten. Welche Kombination optimal ist, hängt von Gewinnhöhe, Steuersatz, Sozialversicherung, weiteren Einkünften und der langfristigen Entnahmestrategie ab.
Gehalt oder Gewinnausschüttung – was ist sinnvoller?
Als Geschäftsführer Ihrer GmbH gibt es zwei klassische Wege, Geld aus der GmbH zu erhalten:
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Gewinnausschüttung
Eine Ausschüttung wird aus dem nach Steuern verbleibenden Gewinn gezahlt. Auf Ebene des Gesellschafters erfolgt dann die Besteuerung typischerweise über die Kapitalertragsteuer; alternativ kann – bei Vorliegen der Voraussetzungen – das Teileinkünfteverfahren greifen.
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Die vermögensverwaltende GmbH zahlt Ihnen als Geschäftsführer ein Gehalt aus
Das Gehalt ist bei der GmbH eine Betriebsausgabe und kann die Steuerlast der Gesellschaft senken. Auf Ebene des Geschäftsführers wird es als Einkommen versteuert (und je nach Status können Sozialabgaben anfallen oder entfallen).
Wichtig: Neben „Gehalt vs. Ausschüttung“ gibt es weitere Gestaltungsbausteine (z.B. Tantieme, betriebliche Altersversorgung, Sachbezüge, Dienstwagen), die steuerlich sinnvoll sein können – aber ebenfalls sauber fremdüblich und vertraglich geregelt sein müssen.
Doch welche der beiden Varianten ist nun steuerlich gesehen sinnvoller?
Sehen wir uns hierfür vereinfachte Beispielrechnungen an. Wir unterstellen einen jährlichen GmbH-Gewinn von 150.000 Euro (vor Entnahme) und einen Alleingesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist.
Kein Geschäftsführergehalt, sondern Gewinnausschüttung
| Körperschaftsteuer: | 150.000€ x 15% | = 22.500€ |
| Solidaritätszuschlag: | 22.500€ x 5,5% | = 1.237,50€ |
| Gewerbesteuer x Hebesatz: | 150.000€ x 3,5% x 450% | = 23.625€ |
| Gewinn nach Steuer | 150.000€ – 22.500€ – 1.237,50€ – 23.625€ | = 102.637,50€ |
*Hinweis: Diese Rechnung zeigt nur die Besteuerung auf GmbH-Ebene. Bei einer anschließenden Ausschüttung fällt zusätzlich Besteuerung auf Gesellschafterebene an (Kapitalertragsteuer oder Teileinkünfteverfahren). Umsatzsteuer ist in einer vermögensverwaltenden GmbH häufig nicht relevant, kann aber je nach Tätigkeit anfallen.
Keine Gewinnausschüttung, sondern Geschäftsführer-Gehalt
Zur Vereinfachung werden in den folgenden Beispielen Sachbezüge, geldwerte Vorteile, Werbungskosten sowie Sozialversicherungseffekte (je nach Geschäftsführertyp) nicht berücksichtigt. Das Beispiel vergleicht also nur sehr grob die Steuerlogik „Betriebsausgabe vs. Ausschüttung“.
| Durchschnittlicher Steuersatz: 33% | |
|---|---|
| ESt: 150.000€ x 33% | = 49.500€ |
| Soli: 49.500€ x 5,5% | = 2.722,50€ |
| Nettoertrag: 150.000€ – 52.222,50€ | = 97.777,50€ |
| Spitzensteuersatz: 42% | |
|---|---|
| ESt: 150.000€ x 42% | = 63.000€ |
| Soli: 63.000€ x 5,5% | = 3.465€ |
| Nettoertrag: 150.000€ – 66.465€ | = 83.535€ |
Die obigen Berechnungen sind stark vereinfacht. In der Praxis ist das Geschäftsführergehalt häufig steuerlich attraktiv, weil es den Gewinn der GmbH mindert und damit Körperschaft- und Gewerbesteuer reduziert. Gleichzeitig kann eine Ausschüttung vorteilhaft sein, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen oder wenn eine Entnahmestrategie (z.B. für Privatbedarf) geplant ist.
Wichtig ist aber: Ein „maximales“ Gehalt ist nicht automatisch optimal. Entscheidend ist ein angemessenes, gut begründbares Gehalt (ggf. kombiniert mit einer klar geregelten Tantieme) – und erst darüber hinaus eine Ausschüttung. So lassen sich vGA-Risiken minimieren und die Gesamtbelastung planbar gestalten.